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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 13 Ta 254/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 106 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2006 - 15 Ca 10081/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Kläger erhob am 19. August 2005 vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.778,44 Euro nebst Zinsen, hilfsweise von weiteren 10.778,44 Euro nebst Zinsen. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. November 2005 an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Die von der Beklagten hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die sofortige Beschwerde der Beklagten am 30. Dezember 2005 auf deren Kosten zurück (AZ.: 2 W 86/05). Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger sodann auf dessen Antrag am 17. Januar 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Am 01. Februar 2006 nahm der Kläger dann die Klage zurück. Der Beschluss, der dem Kläger die entsprechenden Kosten für das Klageverfahren aufgab, erging am 20. Juni 2006.
Am 19. Januar 2006, eingegangen am 26. Januar 2006, hatte der Kläger bereits für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Kostenfestsetzung gegen die Beklagte wie folgt beantragt:
Gegenstandswert: | 10.778,44 Euro |
Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerde § 13, Nr. 3500 VV RVG 0,5 | 263,00 Euro |
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
Zwischensumme netto | 283,00 Euro |
16. % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG | 45,28 Euro |
zu zahlender Betrag | 328,28 Euro |
Zugleich beantragte er die Verzinsung mit 5 % über den Basiszinssatz.
Dieser Antrag wurde den Beklagtenvertretern am 22. März 2006 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 04. April 2006 beantragte die Beklagte sodann Kostenausgleichung mit den ihr vor dem Landgericht Frankfurt am Main angefallenen und aus ihrer Sicht erstattungsfähigen Kosten des Klageverfahrens, die nach Klagerücknahme der Kläger zu tragen habe. Die Beklagte bezifferte ihren Ausgleichsbetrag auf 816,41 Euro (Bl. 87 d. A.).
Durch Beschluss vom 24. April 2006 (Bl. 88 d. A.) setzte der Rechtspfleger die Kosten nach Antrag des Klägers in voller Höhe nebst Zinsen seit 26. Januar 2006 fest, allerdings ohne Berücksichtigung des Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten vom 04. April 2006 unter Hinweis darauf, dass ein Fall der Kostenausgleichung nicht vorliege.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 05. Mai 2006 legte die Beklagte hiergegen, eingegangen am 08. Mai 2006, sofortige Beschwerde ein mit der Ansicht, die beantragte Kostenausgleichung sei entgegen der Ansicht des Rechtspflegers geboten. Vorsorglich sei die Aufrechnung mit diesseitigen Erstattungsansprüchen erklärt worden.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde am 09. Mai 2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft, der Beschwerdewert von mehr als 200 Euro ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der begehrten Kosten verlangen. Der Rechtspfleger hat die Kosten nach Grund und Höhe zutreffend festgesetzt. Der Erstattungsanspruch des Klägers für das Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgt aus den §§ 103 ff ZPO und ist als solcher nicht im Streit. §12 a ArbGG ist nicht einschlägig, da die Kosten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit angefallen sind.
Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten dabei zu Recht unberücksichtigt gelassen und eine Kostenausgleichung abgelehnt. Dies ist gemäß § 106 ZPO nur möglich, wenn "die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt" sind. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Beklagten begehrt vielmehr die Ausgleichung der von ihr zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit den vom Kläger nach Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu erstattenden Kosten, die der Beklagten für das Klageverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main entstanden sind.
Eine solche Kostenausgleichung zwischen den Instanzen sieht das Gesetz nicht vor. Sie wird dem gemäß auch von der ganz herrschenden Meinung, der die Beschwerdekammer folgt, abgelehnt. Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem jede Partei die Kosten einer Instanz voll zu erstatten hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 106 Randziffer 2 a; Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage 2005, § 106 Randziffer 1; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Auflage 2006, Seite 72; OLG Hamburg vom 10. Juni 1979, MDR 1979, 942; LG Berlin, JurBüro 1979, 1857 mit zustimmender Anmerkung Mümmler; a. A. Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, § 106 Randziffer 2 unter Hinweis auf LG Berlin vom 07. Oktober 1997, NZA-RR 1998, Seite 215, das allerdings verlangt, dass in der Kostengrundentscheidung wenigstens ein Teil der Kosten nach Quoten verteilt ist).
Damit bleibt die Beklagte auf ein besonderes Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen. Ihr Hinweis auf die erklärte Aufrechnung ist im Kostenfestsetzungsverfahren als materiell-rechtliche Einwendung ebenfalls fehl am Platz. Es mag dahinstehen, ob die Aufrechnung ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen hier Berücksichtigung finden könnte, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, z. B. durch rechtskräftige Entscheidung oder ein Zugeständnis (so z. B. Zöller/Herget, a. a. O., §§ 103, 104, Stichwort: Materiell-rechtliche Einwendungen, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nämlich nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 34 GKG.
Ende der Entscheidung
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